Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Durch Gesellschafterbeschluß können Ge-schäftsführer zur Einzelvertretung der Gesellschaft befugt werden. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt dieser die Gesellschaft allein. Durch Gesellschafterbeschluß können Geschäftsführer von den in § 181 BGB geregelten Beschränkungen befreit werden.
Gegenstand des Unternehmens ist die Beschaffung, Handel, Rückfüh-rung, Lagerung, Recycling und Entsorgung von Ladungsträgern, Verpa-ckungen und sonstigen Gütern jeder Art.