Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer, die durch Beschluss der Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen werden. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt dieser die Gesellschaft allein. Hat die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer, wird sie durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einzelnen oder mehreren Geschäftsführern die Befugnis zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft erteilt werden. Die Geschäftsführer können durch Beschluss der Gesellschafterversammlung von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Diese Befreiung kann generell oder eingeschränkt auf bestimmte Geschäfte erteilt werden.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
die Betreuung, Gestaltung und Entwicklung von Internetseiten sowie Grafik, Design und Druckvorbereitung, ferner die Unterstützung von Marketing-Aktionen sowie die Tätigkeit als Werbeagentur.