Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Sie führen die Geschäfte und vertreten die Gesellschaft einzeln. Die Geschäftsführer sind von dem Verbot nach § 181 BGB befreit.
Gegenstand
Immobilien- und Immobiliennahe Geschäfte mit Ausnahme solcher Geschäfte, die nach § 34c Gewerbeordnung genehmigungspflichtig sind.