Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so kann durch Beschluß der Gesellschafterversammlung einem oder mehreren von ihnen das Recht eingeräumt werden, die Gesellschaft alleine zu vertreten.Durch Beschluß der Gesellschafterversammlung kann den Geschäftsführern oder einzelnen Geschäftsführern Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.