Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten.Die Gesellschaft wird durch einen Geschäftsführer allein vertreten, wenn er alleiniger Geschäftsführer ist. Die Gesellschafterversammlung kann, auch wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, einzelne Geschäftsführer zur Einzelvertretung ermächtigen. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einzelnen oder mehreren Geschäftsführern generell oder für den Einzelfall Alleinvertretungsbefugnis sowie Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.