Code: Jeder Geschäftsführer ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. (021)
sind die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO, insbesondere: a) Unternehmensbewertungen, b) betriebswirtschaftliche Beratungen, c) gesetzliche und freiwillige Abschlussprüfungen, d) sonstige Prüfungen und Audits. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.