| Gegenstand | 1. die Trägerschaft und die Betriebsführung von Kindertagesstätten. 2. Die CariKids gGmbH verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabordnung. Der Gesellschaftszweck ergit sich aus dem Selbstverständnis und der Zielsetzung der Caritas als einer Wesensäußerung der katholischen Kirche und besteht ind der Förderung der Werke christlicher Nächstenliebe. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Bildung und Erziehung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterhaltung von Kindertagesstätten und Übernahme der Trägerschaft von Tageseinrichtungen zur Erziehung und Bildung von Kindern gemäß §§ 22-26 Abs. 3 SGB VIII, die Förderung der körperlichen und geistigen Entwicklung sowie des Sozialverhaltens, der Eigeninitiative und der Selbstständigkeit von Kindern, die Unterstützung der Eltern in ihrer Erziehungsverantwortung und die Schaffung von Angeboten der offenen Jugendarbeit in Sinne des § 11 SGB VIII. Die kirchlichen Zwecke ( § 54 der Abgabenordnung) werden insbesondere durch die Abhaltung von Exerzitien, Einkehr- und Besinnungstagen o.ä. für Mitarbeiter und Hilfesuchende verwirktlicht. 3. Die Gesellschaft verfolgt ihre in Ziffer 2 genannten steuerbegünstigten Zwecke auch im Rahmen des planmäßigen Zusammenwirkens i. 'S. d. § 57 Abs. 3 AO mit weiteren steuerbegünstigen Körperschaften, sofern diese im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen. Das planmäßige Zusammenwirken wird durch die Entgegennahme von Leistungen von dem Caritasverband für die Stadt Köln e.V. und den zum Unternehmensverbund gehörenden Gesellschaften verwirklicht. Zu den empfangenden Leristungen zählen die Nutzung von Sachanlageverögen, die Gestellung der Geschäftsführung, Verwaltungsleistungen, die Entgegennahme von Energieversorgungsleistungen und Reinigungsleistungen. 4. Die Gesellschaft kann zu dem vorgenannten Zweck alle Geschäfte eingehen, die ihr dienlich sind. Der Erwerb von Grundbesitz ist zulässig. 5. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Einrichtungen, die dem Gesellschaftszweck dienen, zu beteiligen, zu übernehmen oder sie zu errrichten. Die Gessellschaft kann auch Zweigniederlassungen errichten. Die Gesellschaft kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. 6. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 7. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. |