| Gegenstand | (1) Die Gesellschaft ist eine externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB). Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung von inländischen Investmentvermögen (kollektive Vermögensverwaltung). (2) Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung sind folgende inländische Investmentvermögen: a) Geschlossene inländische Publikums-AIF gemäß §§ 261 ff. KAGB, welche in die folgenden Vermögensgegenstände investieren: aa) Immobilien sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände (insb. auch Solaranlagen), bb) Anteile oder Aktien an Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne von § 2 Abs. 2 lit. a) aa) dieses Gesellschaftsvertrages sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen, cc) Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Publikums-AIF nach Maßgabe der §§ 261 bis 272 KAGB oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Publikums-AIF, die Vermögensgegenstände im Sinne von § 2 lit. a aa) und bb) dieses Gesellschaftsvertrages sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben, dd) Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezial-AIF nach Maßgabe der §§ 285 bis 292 KAGB in Verbindung mit den §§ 273 bis 277 KAGB oder an geschlossenen EU-Spezial-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegen und die Vermögensgegenstände im Sinne von § 2 Abs. 2 lit. a) aa) und bb) dieses Gesellschaftsvertrages sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen, ee) Wertpapiere nach Maßgabe von § 193 in Verbindung mit § 261 Abs. 1 Nr. 7 KAGB, welche die Anforderungen des § 253 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. a KAGB erfüllen, soweit diese zu Zwecken des Risiko Managements erworben werden, ff) Bankguthaben nach Maßgabe von § 195 in Verbindung mit § 261 Abs. 1 Nr. 7 KAGB. b) Geschlossene inländische Spezial-AIF gemäß §§ 285, 286 KAGB, die unmittelbar oder mittelbar über Anteile oder Aktien an Gesellschaften, Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Publikums-AIF oder geschlossene inländische Spezial-AIF Vermögensgegenstände im Sinne von § 2 Abs. 2 lit. a) aa) dieses Gesellschaftsvertrages erwerben dürfen. c) Offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB, die unmittelbar oder mittelbar über Anteile oder Aktien an Gesellschaften, Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Publikums-AIF oder geschlossene inländische Spezial-AIF Vermögensgegenstände im Sinne von § 2 Abs. 2 lit. a) aa) dieses Gesellschaftsvertrages erwerben dürfen. (3) Daneben betreibt die Gesellschaft folgende Dienstleistungen und Nebendienstleistungen: Die Verwaltung einzelner nicht in Finanzinstrumenten im Sinne von § 1 Abs. 11 Kreditwesengesetz (KWG) angelegter Vermögen im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. a) aa) und bb) für andere mit Entscheidungsspielraum sowie die Anlageberatung betreffend nicht in Finanzinstrumenten im Sinne von § 1 Abs. 11 Kreditwesengesetzes (KWG) angelegter Vermögen im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. a) aa) und bb) (individuelle Vermögensverwaltung und Anlageberatung) und die Erbringung sonstiger mit der individuellen Vermögensverwaltung und Anlageberatung unmittelbar verbundene Tätigkeiten. |