| Gegenstand | 1. die Förderung der beruflichen und fachlichen Bildung von Jugendlichen und Erwachsenen. Aufgabe ist dabei vor allem die Schulung arbeitsloser oder von Arbeitslosigkeit bedrohter Personen im Auftrag und in Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit, den Landes- und Bundesministerien, Sozialversicherungsträgern, Bezirksregierungen, kommunalen Verwaltungen und anderen öffentlichen Einrichtungen und Betrieben, sowie die berufliche, wirtschaftliche und soziale Reintegration von Arbeitslosen im Sinne von § 65 AO. 2 Weiterer Satzungszweck ist die Förderung der beruflichen und sozialen Integration von Menschen in beruflichen, sozialen oder gesundheitlichen Problemlagen, vorzugsweise durch die Erbringung von Leistungen, die sich gemeinnützigkeitsrechtlich unter die Begriffe Förderung der Bildung und Erziehung, Altenhilfe, öffentliches Gesundheitswesen und Wohlfahrtswesen im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 7, Nr. 4, Nr. 3 und Nr. 9 AO einordnen lassen, die Jugendhilfe im Sinne des SGB VIII und die Förderung der Völkerverständigung und der Entwicklungshilfe. Zielsetzung ist dabei, durch ein breit gefächertes Angebot einen Beitrag zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Deutschland zu leisten. Die der vorstehenden Zielsetzung entsprechenden Projekte und Einrichtungen - mit Ausnahme derer im Bereich der Förderung der Völkerverständigung und Entwicklungshilfe - werden insbesondere im Auftrag und in Zusammenarbeit mit privaten und öffentlichen Förderleistungen wie etwa kommunalen Gebietskörperschaften, Bezirksregierungen, Landes- und Bundesministerien, Sozialversicherungsträgern sowie Stiftungen geplant und betrieben. Die Aufgaben im Sinne dieses Absatzes werden vorzugsweise durch Beteiligungsgesellschaften, die als Hilfspersonen im Sinne von § 57 AO tätig werden, wahrgenommen. 3 Weiterer Satzungszweck ist die Förderung der Hilfe für Behinderte. 4 Bei der beruflichen Fortbildung und Umschulung sowie anderen Hilfen für arbeitslose Personen stehen neben der fachlichen Schulung auch erzieherische Maßnahmen im Vordergrund, die die Motivation sowie die Vermittlungsbereitschaft und Vermittlungsfähigkeit der Arbeitslosen stärken sollen. Diese erzieherischen Maßnahmen haben zum Ziel, die berufliche Eingliederung bzw. Wiedereingliederung der Arbeitslosen nicht nur formal sicherzustellen, ondern durch nachhaltige erzieherische Methoden derStärkung des beruflichen Selbstvertrauens, insbesondere von Langzeitarbeitslosen, zu dienen und damit die dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung zu erreichen. Zielsetzung ist, hierbei insbesondere die Entwicklung eines effizienten und effektiven Seminar- und Maßnahmenangebotes für öffentliche und private Auftraggeber, das geeignet ist, den Arbeitsmarkt zu entlasten, die berufliche Entwicklung von Arbeitnehmern zu fördern und auf diesem Weg einen Beitrag zur Sicherung des sozialen und wirtschaftlichen Friedens zu leisten. 5 Im Rahmen dieses Satzungszwecks nach ZIffer 1 führt die Gesellschaft insbesondere Maßnahmen zur beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung von Mitarbeitern und Führungskräften der Wirtschaft und deren Verbände durch. Zielgruppe dieser Maßnahmen sind zudem arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte sowie sonstige, sich in einer persönlichen oder wirtschaftlichen Problemlage befindenden Personen. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich vor allem um die folgenden: - Weiterbildungsmaßnahmen im Auftrag von Verbänden, Betrieben und sonstigen Organisationen; - Fortbildung- und Umschulungsmaßnahmen im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit; - Maßnahmen zur Förderung des allgemeinen Bildungswesens, insbesondere im Hinblick auf die Verbesserung des Zugangs zur Arbeit- und Bemfswelt; - berufsvorbereitende Maßnahmen, ausbildungsbegleitende Hilfen und andere den Ausbildungserfolg sichernde Maßnahmen; - Bildungsforschung; - Maßnahmen zur Entwicklung von Bildungskonzepten; - Erarbeitung von Lehr- und Lernmitteln sowie Unterrichtsmedien, die den vorgenannten Zwecken dienen; - Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Rehabilitation im Auftrag verschiedener Sozialversicherungsträger bzw. privater Versicherungsunternehmen. 6 Maßnahmen des Wohlfahrtswesens, der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens und der Jugendhilfe im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 9, Nr. 4 und Nr. 3 AO führt die Gesellschaft im Rahmen der Vorgaben der Ziffer 2 vorrangig im Vorfeld oder in Begleitung von Maßnahmen der Bildung und/oder Erziehung bzw. im Zusammenhang mit dem -auch vorzeitigen- Ausscheiden aus dem Arbeitsprozess durch. Diese Satzungszwecke werden nsbesondere verwirklicht durch: - die Entwicklung und Zurverfügungstellung besonderer Hilfen wie medizinischen und psychologischen Diensten; - die Unterhaltung von begleitenden Therapieeinrichtungen, sozialpädagogisch betreuten Wohngruppen und vergleichbaren Einrichtungen; - die Entwicklung, Mitwirkung bei und Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung; - die Arbeitnehmerüberlassung vorzugsweise hilfsbedürftiger Personen; - die Förderung der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern, insbesondere durch Angebote zur frühkindlichen Bildung, zur Betreuung in Kinderkrippen und Tageseinrichtungen sowie zur Entwicklung, Mitwirkung und Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der betriebsnahen Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern; - die -auch wissenschaftliche- Untersuchung und Erarbeitung von Einsparungspotenzial im Bereich öffentlicher und privater Sozialeinrichtungen sowie - die Schulung und Förderung anderer in diesem Bereich tätigen Einrichtungen. 7 Die Maßnahmen der Entwicklungshilfe und der Völkerverständigung beziehen sich insbesondere auf Maßnahmen, die vorzugsweise im Auftrag oder auf Veranlassung nationaler oder internationaler Einrichtungen und Behörden durchgeführt werden, insbesondere Bildung- und Erziehungsmaßnahmen der in Ziffer.4 beschriebenen Art für Zwecke der Entwicklungshilfe und zur Förderung der Völkerverständigung; einschließlich der Beratung in diesen Bereichen, sowie Maßnahmen zur Uberführung von Starts wirtschaftlich oder vergleichbar gelenkter Unternehmen im Ausland, vorzugsweise in den Ländern des früheren Comecon in die Markt- bzw. Privatwirtschaft durch geeignete Fachberatung und Maßnahmen mit dem Ziel des Erhalts von Arbeitsplätzen, - Maßnahmen zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses der Arbeitswelt und Arbeitskollegen verschiedener Länder sowie - Seminare und Bildungsangebote für im Ausland eingesetzte Mitarbeiter deutscher Unternehmen bzw. für ausländische Personen, die im Inland eingesetzt werden, sofern die Maßnahme im Ausland durchgeführt wird. 8 Die Maßnahmen der Förderung der Hilfe für Behinderte im Sinne des§ 52 Abs. 2 Nr. 10 AO wird insbesondere verwirklicht durch - diagnostische und kurativ-therapeutische Leistungen im Hinblick auf akute und/oder chronische Probleme wie etwa neuromuskuläre Störungen, Epilepsie, neuropsychologische Störungen, neurologische Krankheitsbilder, Schluckstömngen und Refluxerkrankungen, psychische und Verhaltensstörungen, Sinnesbehinderungen, mehrfach Behinderungen, chronische Schmerzzustände u. A.; - Durchführung von rehabilitativen und komplex-therapeutischen Maßnahmen, Information und Beratung von Betroffenen und Angehörigen über Krankheiten, ärztliche und medizinische Aspekte von Behinderungen, ihren Verlauf, ihre Prognose sowie die Möglichkeit der rehabilitativen Beeinflussung mit pflegerischen, psychologischen, therapeutischen, pädagogischen und technischen Hilfen; - interdisziplinäre Bestandsaufnahme zu medizinischen Aspekten und Umgebungsfaktoren als Zuarbeit für die Planung von Teilhabeleistungen; - interdisziplinäre Bestandsaufnahme zu medizinischen Aspekten und Umgebungsfaktoren als Zuarbeit für die Planung von Teilhabeleistungen; - Information, Beratung, Anleitung und Schulung von Bezugspersonen und Assistenzteams im Hinblick auf gesundheitsbezogene Assistenzleistungen und Behandlungsmaßnahmen; - Beratung zu speziellen Hilfs- und Heilmitteln sowie Vermittlung der Versorgung mit speziellen oder individuell angepassten Hilfsmitteln; - Erschließung, Durchführung und/oder Vermittlung von Möglichkeiten für behinderungssensible, ärztliche und zahnärztliche Untersuchungen und Behandlungen; - Sozialberatung; - Beratung und Vernetzung der regionalen, allgemeinen Angebote desGesundheitswesens; - die Durchführung aller sonstigen Geschäfte und Maßnahmen, die geeignet sind, die in Ziffer 8 genannten Zwecke zu fördern. |