Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen
Gegenstand
die Vermittlung oder der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume oder Darlehen. Die entsprechende Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 Nr. 1 a GewO wird unverzüglich nach Abschluss dieses Gesellschaftsvertrages eingeholt. Der Unternehmensgegenstand erstreckt sich ausdrücklich nicht auf Tätigkeiten oder Rechtshandlungen, für die nach der Makler- und Bauträgerverordnung eine Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 Nr. 1 b und Abs. 1 Nr. 2 GewO erforderlich wäre oder auf Tätigkeiten, die eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz, Wirtschaftsprüferordnung, dem Steuerberatungsgesetz oder dem Rechtsberatungsgesetz erfordern würden.