| Text | Es ist ein genehmigtes Kapital über Euro 67.147.927,04 geschaffen worden. § 4 Absatz (3) ist entsprechend geändert. Die Satzung ist ferner geändert in § 11 (Aufsichtsratsvergütung). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 22.08.2005 das Grundkapital der Gesellschaft gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stammaktien oder Vorzugsaktien ohne Stimmrecht einmalig oder mehrfach, insgesamt jedoch höchstens um einen Nennbetrag von Euro 67.147.927,04 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. Bei mehrmaliger Ausgabe von Vorzugsaktien ohne Stimmrecht können weitere Vorzugsaktien ausgegeben werden, die den früher ausgegebenen Vorzugsaktien bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens gleichstehen. Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des genehmigten Kapitals das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit dies erforderlich ist, um Spitzenbeträge zu vermeiden, oder soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen aus der von der CCP Commercial City Properties N.V. begebenen DM 87.336.000 7,25 % Wandelanleihe 1997/2004 (Wertpapier-Kenn-Nummer 195041) ein Bezugsrecht auf neue Aktien zu gewähren, das sie so stellt ,als hätten sie ihr Wandlungsrecht bereits ausgeübt. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des genehmigten Kapitals das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn der Nennbetrag dieser Kapitlaerhöhungen insgesamt zehn von Hundert des zum Zeitpunkt der erstmaligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals im Handelsregister eingetragenen Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigt und jeweils der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet. Der Vorstand ist weiterhin ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des genehmigten Kapitals das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre nur mit der Maßgabe ausgeschlossen wird, dass die zur Zeichnung zugelassene Person oder die zur Zeichnung zugelassenen Personen verpflichtet sind bzw. werden, die neuen Aktien den bezugsberechtigten Aktionären, Inhabern der Wandelanleihe und sonstigen zum Zeitpunkt der Ausnutzung des genehmigten Kapitals Bezugsberechtigten im Wege des mittelbaren Bezugsrechts provisonsfrei zum Bezug zu einem Bezugspreis anzubieten, der nicht höher als der Ausgabebetrag ist, den die zur Zeichnung zugelassene Person oder die zur Zeichnung zugelassenen Personen an die Gesellschaft zu leisten haben bzw. geleistet haben. Dies soll insbesondere auch gelten, wenn die zur Zeichnung zugelassene Person oder die zur Zeichnung zugelassenen Personen gegen die Gesellschaft und/oder unmittelbare oder mittelbare Tochtergesellschaften der Gesellschaft gerichtete Forderungen, einschließlich durch die Gesellschaft und/oder unmittelbare oder mittelbare Tochtergesellschaften der Gesellschaft begebene Anleihen oder sonstige Finanzierungsinstrumente, als Sacheinlage in die Gesellschaft einbringen. Die Werthaltigkeit der einzubringenden Sacheinlage ist durch ein testiertes Werthaltigkeitsgutachten eines Prüfers im Sinne des § 203 des Aktiengesetzes nachzuweisen. Der Bezugspreis ist von den mittelbar Bezugsberechtigten in bar zu erbringen. Der Vorstand der Gesellschaft hat in diesem Fall eines mittelbaren Bezugsrechts das Bezugsangebot des oder der Zeichner der neuen Aktien unter Angabe des Bezugs-Preises für die neuen Stückaktien und einer für die Annahme des Angebots gesetzten Frist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Für die Ausübung des Bezugsrechts ist eine Frist von mindestens zwei Wochen zu bestimmen, die unverzüglich nach Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung im Handelsregister beginnen muß. Der Vorstand ist zudem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des genehmigten Kapitals das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zu dem Zweck erfolgt, Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben. Die Werthaltigkeit der einzubringenden Sacheinlage ist durch ein testiertes Werthaltigkeitsgutachten eines Prüfers im Sinne des § 203 des Aktiengesetzes nachzuweisen. Falls Aktien unterschiedlicher Gattungen vorhanden sind, ist der Vorstand ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Ausichtsrates bei Kapitalerhöhungen im Rahmen des genehmigten Kapitals das gesetzliche Bezugsrecht der Inhaber von Aktien einer Gattung auf Aktien der anderen Gattung auszuschließen, sofern die neuen Stammaktien und Vorzugsaktien gleichzeitig im gleichen Bezugsverhältnis ausgegeben werden und sofern der Ausgabepreis der neuen Stammaktien und Vorzugsaktien entsprechend dem zum Zeitpunkt des Erhöhungsbeschlusses bestehenden Kurswertverhältnis unterschiedlich festgelegt werden. Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu Euro 23.008.134,65 durch Ausgabe von bis zu 9.000.000 Stamm- und/oder Vorzugsaktien bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird in Höhe von Euro 7.669.378,22 nur insoweit durchgeführt, als die Inhaber der von der Gesellschaft ausgegebenen Optionsscheine, die den von einer Tochtergesellschaft ausgegebenen Opitonsschuldverschreibungen beigefügt sind, von ihrem Optionsrecht Gebrauch machen. Die bedingte Kapitalerhöhung wird in Höhe von Euro 15.338.756,44 nur insoweit durchgeführt, als die Inhaber der von der Gesellschaft bis zum 15.07.2002 auszugebenden Wandelschuldverschreibungen beziehungsweise die Inhaber von Optionsscheinen, die den von der Gesellschaft oder einer Tochtergesellschaft bis zum 15.07.2002 auszugebenden Optionsschuldverschreibungen beigefügt sind, von ihrem Wandlungs- beziehungsweise Optionsrecht Gebrauch machen. Die zur Ausgabe gelangenden Stamm- oder Vorzugsaktien nehmen in jedem Falle vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung des Wandlungs- beziehungweise Optionsrechts entstehen, am Gewinn teil. Das Grundkapital ist um bis zu Euro 23.008.134,65 durch Ausgabe von bis zu Stück 9.000.000 Stamm- oder Vorzugsaktien bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, als die Inhaber der von der Gesellschaft oder einer Tochtergesellschaft bis zum 23.07.2003 auszugebenden Wandelschuldverschreibungen beziehungsweise die Inhaber von Optionsscheinen, die den von der Gesellschaft oder einer Tochtergesellschaft bis zum 23.07.2003 auszugebenden Optionsschuldverschreibungen beigefügt sind, von ihrem Wandlungs- beziehungweise Optionsrecht Gebrauch machen. Die zur Ausgabe gelangenden Stamm- oder Vorzugsaktien nehmen in jedem Falle vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung des Wandlungs- beziehungsweise Optionsrecht entstehen, am Gewinn teil. |