| Gegenstand | die Verwaltung von inländischen Investmentvermögen (kollektive Vermögensverwaltung). Folgende inländische Investmentvermögen sind Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung: - Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) gemäß § 1 Abs. 2 i.V.m. § 192 ff. KAGB, - Gemischte Investmentvermögen gemäß § 218 f. KAGB, - Sonstige Investmentvermögen gemäß § 220 ff. KAGB, . Geschlossene inländische Publikums-AIF gemäß §§ 261 ff. KAGB sowie geschlossene inländische Spezial-AIF gemäß §§ 285 ff. KAGB, welche in die folgenden Vermögensgegenstände investieren: - die Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 5 und 6 KAGB, soweit diese Investmentvermögen nicht in Vermögensgegernstände gemäß § 261 Abs. 2 KAGB investieren, - Wertpapiere gemäß § 193 KAGB, - Geldmarktinstrumente gemäß § 194 KAGB, - Bankguthaben gemäß § 195 KAGB. Für geschlossene inländische Spezial-AIF gemäß §§ 285 ff. KAGB darf die KVG zusätzlich (sofern vorstehend nicht bereits genannt) in folgende Vermögensgegenstände investieren: - Die in § 284 Abs. 1 und Abs. 2 genannten Vermögensgegenstände mit Ausnahme der in § 284 Abs. 2 Ziffer 2 e), f) und h) KAGB genannten Vermögensgegenstände, - Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen oder ausländischen Investmentvermögen sowie an entsprechenden geschlossenen EU- oder ausländischen Investmentvermögen, soweit diese Investmentvermögen nicht in Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 2 KAGB investieren und der Verkehrswert dieser Investmentvermögen ermittelt werden kann, -.Offene inländische Spezial-AlF mit festen Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB, welche in die in § 284 Abs. 1 und Abs. 2 KAGB mit Ausnahme der in § 284 Abs. 2 Ziffer 2 e), f) und h) KAGB genannten Vermögensgegenstände investieren, - Allgemeine offene inländische Spezial-AlF gemäß § 282 KAGB - einschließlich Hedgefonds gemäß § 283 KAGB - welche in folgende Vermögensgegenstände investieren: - Die in § 284 Abs. 1 und Abs. 2 genannten Vermögensgegenstände mit Ausnahme der in § 284 Abs. 2 Ziffer 2 e), f) und h) KAGB genannten Vermögensgegenstände, - Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann, - Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen sowie an entsprechenden geschlossenen EU- oder ausländischen Investmentvermögen, wenn der Verkehrswert dieser Investmentvermögen ermittelt werden kann, Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung sind daneben EU-OGAW und EU-AIF, deren zulässige Vermögensgegenstände denen für inländische Investmentvermögen entsprechen. Die Gesellschaft betreibt folgende Dienst- und Nebendienstleistungen: - Die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum einschließlich der Portfolioverwaltung fremder Investmentvermögen (Finanzportfolioverwaltung), - die Verwaltung einzelner nicht in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (individuelle Vermögensverwaltung), - die Anlageberatung bezogen auf Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes, - die Anlageberatung bezogen auf Vermögensgegenstände, die keine Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes sind, - die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung), - Vertrieb von Anteilen oder Aktien an fremden Investmentvermögen, - die Abgabe einer Zusage gegenüber dem Anleger, dass bei Rücknahme von Anteilen, bei Beendigung der Verwaltung von in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen und der Beendigung der Verwahrung und Verwaltung von Anteilen inländischen Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen und ausländischen AIF mindestens ein bestimmter oder bestimmbarer Betrag an den Anleger gezahlt wird (Mindestzahlungszusage), - Sonstige Tätigkeiten, die mit den in diesem Absatz genannten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen unmittelbar verbunden sind. |