| Gegenstand | die gewerbliche Maklertätigkeit gemäß § 34c GewO, Vermittlung, Verkauf und Vermietung von Immobilien, Durchführung von Maklerleistungen einschließlich Beratung, Wertermittlung, Erstellung von Exposes, Begleitung von Kauf- und Mietverträgen, Besichtigungen, Preisverhandlungen und Vertragsabschluss. Alle Maklerleistungen werden auftragsbezogen und getrennt von Innenarchitekturleistungen angeboten und abgerechnet. Das Halten und Verwalten von eigenem Vermögen, insbesondere der Erwerb, die Verwaltung, Aufwertung und Veräußerung von Immobilien. Leistungen der Innenarchitektur, Planung und Gestaltung von Innenräumen und konstruktivem Innenausbau, Optimierung von Grundrissen, Färb- und Materialberatung, Visualisierungen, Möblierungskonzepte und Umsetzung kreativer Raumkonzepte ohne wesentliche Eingriffe in die bestehende Bau- Substanz oder Konstruktion. Leistungen, die die Gebäudehülle, Statik oder technische Anlagen betreffen, sind Architekten vorbehalten. Innenarchitekturleistungen erfolgen nur nach separatem Auftrag und werden getrennt von Makler- und Projektmanagementleistungen abgerechnet. Kunden werden über die Doppelrolle schriftlich und mündlich aufgeklärt, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Die Geschäftsführerin tritt hierbei als Dipl.-Ing. (FH) Innenarchitektur auf. Projektmanagement im Immobilienwesen, Durchführung projektbezogener Steuerungsaufgaben, Koordination von Terminen, Budgetkontrolle, Ressourcenmanagement, strategische Beratung und Berücksichtigung der Interessen aller Projektbeteiligten, Vertragsmanagement, Risikosteuerung und Qualitätsmanagement im Zusammenhang mit Projekten auf kaufmännischer und administrativer Ebene, jedoch ohne technische Bauüberwachung oder baubetreuerische Tätigkeiten. Die Geschäftsführerin tritt hierbei als Master of Science für Projektmanagement im Immobilienwesen auf. Projektmanagementleistungen werden auftragsbezogen und getrennt von Innenarchitekturleistungen angeboten und abgerechnet. Die Gesellschaft ist nicht berechtigt, baubetreuerische Tätigkeiten im Sinne des § 34c GewO eigenverantwortlich durchzuführen, insbesondere keine technische Bauüberwachung, Qualitätskontrolle oder Abnahme von Bauleistungen. |