Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Geschäftsführer vertreten die Gesellschaft allein. Die Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Gegenstand
die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 2 WPO, insbesondere 1. betriebswirtschaftliche Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen 2. betriebswirtschaftliche Beratungen sowie 3. Steuerberatungen durchzuführen. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.