| Gegenstand | die öffentliche Versorgung mit Strom, Gas und anderen Energien sowie Wasser, die Errichtung, der Erwerb, die Erweiterung und der Betrieb der diesen Zwecken dienenden Anlagen, insbesondere regionale Energie- und sonstige Versorgungsinfrastrukturen sowie dazugehörigen und ähnlichen Geschäften und Dienstleistungen. Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Rechtsgeschäften berechtigt, durch die der in Abs. 1 genannte Gesellschaftszweck gefördert werden kann. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen unmittelbar und mittelbar beteiligen oder solche Unternehmen bzw. Hilfs- und Nebenbetriebe erwerben, errichten oder pachten und Verträge (Unternehmens-, Betriebsführungs-, Betriebsberatungs-, Interessengemeinschaftsverträge und vergleichbare Verträge) mit ihnen abschließen. § 108 Abs. 5 GO NRW ist zu berücksichtigen. Die Gesellschaft ist nach der Vorschrift des § 109 Absatz 1 Satz 1 GO NRW zu führen, die Beschränkungen und Vorgaben nach §§ 107 ff. GO NRW sind zu beachten. Dabei ist die Gesellschaft so zu führen, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird. |