Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschaft kann, auch wenn mehrere Geschäftsführer vorhanden sind, einem oder mehreren oder allen die Befugnis einräumen, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Die Gesellschaft kann alle oder einzelne Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.