Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Gesellschaft wird, wenn nur ein Geschäftsführer vorhanden ist, durch diesen, wenn jedoch mehrere Geschäfts-führer bestellt sind, durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafter können durch Beschluss bestimmen, dass einzelne oder alle Ge-schäftsführer ermächtigt sind, die Gesellschaft allein zu vertreten. In gleicher Weise sind sie auch berechtigt, einzelne oder alle Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien.
Der An- und Verkauf von Industriebedarfs-Produkten im Einzel- und Großhandel sowie die Erbringung von Dienstleistungen wie z. B. die Vermietung und Reparatur von Industriebedarfsprodukten (z. B. Reinigungsmaschinen oder Flurförderfahrzeugen und Toren)