Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Abweichend hiervon kann durch Gesellschafterbeschluss einem einzelnen oder mehreren Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt werden. Der oder die Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, sofern dies die Gesellschafterversammlung beschließt.