Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.Die Gesellschafterversammlung kann, auch wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, einem, mehreren oder allen die Befugnis zur Einzelvertretung erteilen, ohne dass es einer Satzungsänderung bedarf. Sie kann ferner einzelne oder sämtliche Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.