Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder einzelnen oder allen Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Einem oder mehreren oder allen Geschäftsführen kann durch Gesellschafterbeschluss Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen
Gegenstand
Der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei Personenhandelsgesellschaften, insbesondere die Beteiligung als persönlich haftende geschäftsführende Gesellschafterin (Komplementärin) an der Planungsbüro Weber GmbH & Co.KG, die Ingenieurleistungen für technische Ausrüstungen von Gebäuden und Außenbereichen, technische Anlagen, Einrichtungen und verfahrenstechnische Anlagen zum Gegenstand hat