Die Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Firma allein. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so vertreten jeweils zwei Geschäftsführer, oder einer zusammen mit einem Prokuristen, die Gesellschaft gemeinsam. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem Geschäftsführer Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden, auch wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind. Einzelne Geschäftsführer können durch Gesellschafterbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
Die Durchführung von Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierungsarbeiten beschränkt auf die Teiltätigkeit: Rohrisolierungen und Ummantelungen mit Blech.