Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jeder Geschäftsführer kann durch Gesellschafterbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden
Der Import und Export von Waren und Dienstleistungen der Licht- und Elektrotechnik und Energietechnik sowie Teleprodukt-Konsumgütern, Konsumgütern, sowie die Beteiligung und Geschäftsführung an Unternehmen, auch an ausländischen, die einen korrespondierenden Unternehmensgegenstand haben