Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschaftsversammlung kann einzelnen Geschäftsführern die alleinige Vertretungsbefugnis übertragen. Die Gesellschaftsversammlung kann auch einen oder mehrere Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.