Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Hat sie nur einen Geschäftsführer, so wird sie durch diesen allein vertreten. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafterversammlung kann, auch wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, einem, mehreren oder allen die Befugnis zur alleinigen Vertretung erteilen. Sie kann ferner einzelne oder sämtliche Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
Die Verwaltung eigenen Vermögens und von Gesellschaftsbeteiligungen, die Beteiligung an anderen Unternehmen, insbesondere die Übernahme der persönlichen Haftung in Kommanditgesellschaften.