Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jedem Geschäftsführer kann durch Gesellschafterbeschluss die Befugnis erteilt werden im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft satzungsgemäß und ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Gegenstand
Kauf von Immobilien, Koordination deren baulicher Instandsetzung und Modernisierung durch beauftragte Dritte Fachunternehmen und der anschließende Verkauf oder die anschließende Vermietung und alle mit dem Unternehmensgegenstand zusammenhängenden Aktivitäten