Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jedem Geschäftsführer kann durch Gesellschafterbeschluss die Befugnis erteilt werden im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eine Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
Betrieb von Medizinischen Versorgungszentren im Sinne des § 95 Abs. 1a SGB V und sonstigen Einrichtungen der ambulanten und/oder stationären medizinischen Versorgung. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass hierunter insbesondere auch die zahnmedizinische Versorgung zu fassen ist. Die Leistungserbringung im zahnmedizinischen Bereich ist ausdrücklich Gegenstand des Unternehmens.