Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jedem Geschäftsführer kann durch Gesellschafterbeschluss die Befugnis erteilt werden im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, ist dieser befugt im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
Erwerb und Verwaltung von Beteiligungen aller Art an anderen Unternehmen für eigene Rechnung, insbesondere Ausübung der Funktion als geschäftsleitende Holding Gesellschaft. Die Gesellschaft führt keine nach § 34 c Gewerbeordnung (Makler, Bauträger, Baubetreuer) genehmigungspflichtigen Geschäfte durch. Ebenso tätigt die Gesellschaft keine Bank- und Finanzierungsgeschäfte im Sinne des § 1 KWG.