Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jedem Geschäftsführer kann durch Gesellschafterbeschluss die Befugnis erteilt werden im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eine Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
einzelvertretungsberechtigt Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Gegenstand
Handel, Vermittlung und Vertrieb von Konsumgütern und Handelswaren, insbesondere: - Haushaltswaren (z.B. Handtücher, Haken, Nägel) - Elektronikzubehör (z.B. Handyhüllen, Ladegeräte) - Produkte des täglichen Bedarfs. Die Gesellschaft ist berechtigt, den Handel über Online-Marktplätze sowie über eigene Plattformen und andere Vertriebskanäle durchzuführen. Ausgeschlossen vom Geschäftsgegenstand sind alle Güter, deren Handel oder Vertrieb nach geltendem Recht verboten oder genehmigungspflichtig sind, soweit diese Genehmigung nicht vorliegt