Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jedem Geschäftsführer kann durch Gesellschafterbeschluss die Befugnis erteilt werden im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
Beratung anderer oder verbundener Unternehmen mit Ausnahme der Rechts- und Steuerberatung; Durchführung von Dienstleistungen im Bereich der Online Services; der direkte oder indirekte Erwerb von oder die direkte oder indirekte Beteiligung jeder Art an kleinen und mittelständischen Unternehmen; Halten, Verwaltung und Verwertung, direkt oder indirekt, von kleinen und mittelständischen Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen; Erwerb, Verwaltung und Veräußerung von Grundeigentum, mit Ausnahme von Tätigkeiten nach § 34 c GewO; Verwaltung eigenen Vermögens; Erbringung sonstiger Dienstleistungen im Zusammenhang mit den vorgenannten Tätigkeiten