Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jedem Geschäftsführer kann durch Gesellschafterbeschluss die Befugnis erteilt werden, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
Betrieb eines Inkassounternehmens, insbesondere Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, soweit dies die außergerichtliche Einziehung fremder Forderungen in fremden Namen und die zu Einziehungszwecken abgetretenen Forderungen betrifft sowie der geschäftsmäßige Erwerb von Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung sowie alle hiermit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen