Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestimmt, vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so vertreten zwei gemeinschaftlich oder ein Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen die Gesellschaft. Die Gesellschafterversammlung kann einem, mehreren oder allen Geschäftsführern gestatten, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jeder Geschäftsführer kann von der Gesellschafterversammlung von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.