Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jeder Geschäftsführer kann durch Gesellschafterbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
Durchführung und Fertigstellung von schlüsselfertigen Bauobjekten aller Art auf fremden Grundstücken sowie von unbebauten und bebauten Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten. Ferner die Erstellung von Gebäuden durch Dritte auf fremde und auf eigene Rechnung sowie die technische und kaufmännische Betreuung mit Projektierung, Beratung, Betreuung, Planung und Ausführung bis zur Fertigstellung der gesamten Haus- und Bautechnik durch Nachunternehmer mit Umbau, Sanierung, Renovierung, Bau- und Gebäudetrocknungen.