Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jeder Geschäftsführer kann durch Gesellschafterbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
Halten von Beteiligungen an anderen Unternehmen, insbesondere von Mehrheitsbeteiligungen, Erbringung von Dienstleistungen aller Art, insbesondere im Bereich der Unternehmensberatung, und hier vor allem in den Bereichen erneuerbare Energien und PV-Anlagen, Handel mit Waren aller Art, insbesondere in den Bereichen erneuerbare Energien und PV-Anlagen und Verwaltung eigenen Vermögens. Ausgenommen hiervon sind Tätigkeiten und Dienstleistungen, für die eine besondere Genehmigung erforderlich ist, soweit diese Genehmigung nicht vorliegt