Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jeder Geschäftsführer kann durch Gesellschafterbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
Dienstleistungen und Beratungen im Bereich Online-Präsenz, Erstellung und Optimierung von Online-Shops, Websites und anderen Internetpräsenzen für Unternehmen und Privatpersonen, Gestaltung und Entwicklung von Websites, der Implementierung von E-Commerce-Systemen, der Suchmaschinenoptimierung, Social-Media-Integration und der Online-Marketing-Strategien, Produktvermarktung, Vertriebsunterstützung, Optimierung von Vertriebsstrategien und Prozessen sowie Schulung von Vertriebsmitarbeitern