Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jeder Geschäftsführer kann durch Gesellschafterbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
Das Errichten und Betreiben einer oder mehrerer Photovoltaikanlagen oder anderer Anlagen zur umweltfreundlichen Energiegewinnung sowie von Projekten zur Energieeinsparung, die Produktion und der Verkauf von Strom sowie die Veredelung von produziertem oder eingekauftem Strom und der Verkauf dieser Erzeugnisse sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte