Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jeder Geschäftsführer kann durch Gesellschafterbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
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Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (002)
Gegenstand
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die gemeinnützige Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, der Altenhilfe sowie des Wohlfahrtwesens. Der Zweck wird insbesondere durch die ambulante Pflege und Versorgung von alten, kranken und behinderten Menschen in Form von Kranken,-Alten,-Haus und Familienpflege sowie der allgemeinen Sozialberatung und Betreuung erfüllt. Diese Hilfe wird ohne Rücksicht auf Herkunft und Konfession geleistet. In der Regel werden diese Aufgaben in der Wohnung des Bedürftigen in enger Zusammenarbeit mit den niedergelassenen Ärzten und den Krankenhäusern durchgeführt und umfassen: Grund- und Behandlungspflege gem. SGB V, alle pflegerischen und hauswirtschaftlichen Leistungen gem. SGB XI, zusätzliche Betreuungsleistungen gem. § 45 b SGB XI (Demenzbetreuung). Die Demenzbetreuung erfolgt sowohl in Einzelbetreuung zu Hause oder als Gruppenbetreuung in den Räumen der Gesellschaft. Selbstlosigkeit Die Körperschaft ist i.S. von § 55 AO selbstlos tätig; sie verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der gGmbH dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mittelverwendung Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Gesellschafter erhalten keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen.