Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder jedem Geschäftsführer die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss können einzelne oder mehrere Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
Beteiligung an anderen Gesellschaften, einschließlich sämtlicher mit der Holdingeigenschaft verbundenen Tätigkeiten wie Zentrale Finanzierungs- und Verwaltungsfunktionen, sowie die Koordination der Tätigkeiten der Beteiligungsgesellschaften. Die Gesellschaft ist berechtigt mit anderen Unternehmen Verträge, insbesondere Betriebsführungsverträge abzuschließen, Verwaltung, Vermittlung und Verkauf von Immobilien, sowie Durchführung aller Art von Geschäften, die mit der Verwaltung, der Vermittlung und dem Verkauf von Immobilien in Zusammenhang stehen, Verwaltung eigenen Vermögens, Erbringung von Unternehmensberatungsleistungen.