Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder jedem Geschäftsführer die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss können einzelne oder mehrere Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
1. handwerkliche Betrieb einer Dachdeckerei sowie die Ausführungen von Isolierarbeiten und der Einzelhandel mit einschlägigen Materialien. 2. Die Gesellschaft kann gleichartige oder ähnliche Unternehmen erwerben, sich an solchen Unternehmen beteiligen, Zweigniederlassungen errichten, überhaupt alle Geschäfte tätigen, die den Zwecken der Gesellschaft förderlich sind.