Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jeder Geschäftsführer kann durch Gesellschafterbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
Planung, Projektierung, Bau, Betrieb, Halten und optimal auch Verkauf von Fahrzeug-Ladeinfrastruktur für Kunden- und Flottenfahrzeuge auf fremden, gewerblich genutzten Grundstücken- insbesondere einschließlich der für Produktion und Verkauf von Ladestrom notwendigen Strominfrastruktur (Stromerschließungs- und Verteilanlagen, Photovoltaikanlagen für Carports, Trägerstrukturen für PV-Anlagen, sowie Ladestationen für jegliche Art von E-Fahrzeugen). Errichten und Halten von Beteiligungen an Unternehmen im In- und Ausland, die demselben Geschäftszweck folgen. Zusätzlich können Tochtergesellschaften tätig werden in Produktion, Einkauf und Verkauf von Strom und Mehrwertdiensten an Endverbraucher sowie des Weiteren im Handel mit Strom sowie Verkauf von eigenproduziertem Strom an Netzbetreiber (Einspeisung) und/oder Stromhändler (Direktvertrieb).