Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder jedem Geschäftsführer die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss können einzelne oder mehrere Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
(1) Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen aller Art an anderen Unternehmen für eigene Rechnung, insbesondere die Ausübung der Funktion als geschäftsleitende Holding für ihre Tochtergesellschaft(en). (2) Die Gesellschaft führt keine nach § 34 c Gewerbeordnung (Makler, Bauträger, Baubetreuer) genehmigungspflichtigen Geschäfte durch. Ebenso tätigt die Gesellschaft keine Bank- und Finanzierungsgeschäfte im Sinne des § 1 KWG. (3) Im Rahmen dieses Gesellschaftszwecks ist die Gesellschaft berechtigt, sich an anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art zu beteiligen, für diese die Geschäfte zu führen, sie zu erwerben oder Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu errichten. (4) Gegenstand des Unternehmens ist ferner der Abschluss aller Geschäfte, die den Zweck des Unternehmens zu fördern geeignet sind.