Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Jeder Geschäftsführer ist einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Gesellschafterversammlung kann die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer sowie deren Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB abweichend regeln.