Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jeder Geschäftsführer kann durch Gesellschafterbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
Halten und Verwalten von Vermögensgegenständen jeder Art sowie Erwerb und Verwaltung von Beteiligungen einschließlich Übernahme der persönlichen Haftung und Geschäftsführung bei Personenhandelsgesellschaften sowie Erbringung sämtlicher damit zusammenhängender Dienst- und sonstigen Leistungen einschließlich sämtlicher mit den vorgenannten Unternehmensgegenständen unmittelbar oder mittelbar zusammenhängenden Tätigkeiten