Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jeder Geschäftsführer kann durch Gesellschafterbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
Der Betrieb von Sanitätshäusern und Orthopädietechnik-Werkstätten und der Vertrieb von orthopädischen Erzeugnissen aller Art, der Betrieb von Orthopdieschuhtechnik-Werkstätten mit der Herstellung und dem Vertrieb von orthopädischen Schuhen und aller artverwandten Arbeiten, der Verkauf und Handel von Rehabilitationshilfen und Krankenbedarfsartikeln aller Art und sonstiger arttypischer Geschäfte, der Verkauf und Handel von Medizintechnikartikeln aller Art sowie Arzt- und Krankenhausbedarfartikeln, der Verkauf und Vertrieb von Gesundheitsartikeln aller Art, alle artverwandten Geschäfte, falls sie für den Unternehmenszweck förderlich sind und die Übernahme anderer Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art, sowie Beteiligungen und Errichtung von Zweigniederlassungen.