Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Jeder Geschäftsführer muss über eine Approbation als Tierarzt gemäß §§ 2 Abs. 1, 4 BTÄ0, § 15 a Berufs-Tierärztekammer Nordrhein verfügen. Geschäftsführer kann nur sein, wer auch Gesellschafter der GmbH ist, sofern die Gesellschafter nicht einstimmig im Einzelfall etwas anderes beschließen. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder jedem Geschäftsführer die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss können einzelne oder mehrere Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
die Erbringung von tierärztlichen Leistungen sowie der Betrieb einer oder mehrerer Tierarztpraxen oder Kliniken, zur tierärztlichen Beratung und Diagnostik, zum Einsatz sowie zum Vertrieb von tierärztlichen Medikamenten, zum Betrieb eines veterinärmedizinischen Labors sowie der Durchführung gutachterlicher Tätigkeiten und Vorträge einschließlich Publikationen in diesem tiermedizinischen Bereich