Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jeder Geschäftsführer kann durch Gesellschafterbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
a) Erbringung von nichtgenehmigungspflichtigen Dienstleistungen aller Art, insbesondere von Beratungs- und Servicedienstleistungen sowie Gestaltung und Durchführung von Marketing-Maßnahmen aller Art; b) Erwerb, Bewirtschaftung und Verwaltung von Vermögenswerten aller Art, insbesondere von Grundbesitz bzw. grundstücksgleichen Rechten, Markenrechten und Gesellschaftsbeteiligungen, sowie c) Übernahme der Geschäftsführung, der persönlichen Haftung und Vertretung anderer Gesellschaften bzw. Unternehmen