Gibt es nur einen Administrator, so werden ihm die gesamten Vertretungsbefugnisse übertragen, mit der Befugnis, einen Teil davon zu delegieren. Wird die Gesellschaft von mehreren Administratoren verwaltet, kann jeder allein handelnde Administrator alle für die Erfüllung des Gesellschaftsgegenstandes erforderlichen oder zweckdienlichen Handlungen vornehmen, vorbehalt der Handlungen, die per Gesetz oder satzungsgemäß der Hauptverhandlung vorbehalten sind. Jeder Administrator vertritt die Gesellschaft gegenüber Dritten und vor Gericht, sowohl als Kläger als auch Beklagte. Er kann beliebigen Bevollmächtigten besondere Befugnisse erteilen.