Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder jedem Geschäftsführer die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss können einzelne oder mehrere Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
Im- und Export von Verbrauchsgütern, insbesondere Spirituosen, Wein, Schaumweinen, Zigarren, Tabakprodukte, Zubehörartikel sowie Dienstleistungen im Bereich des Marketings & Vertriebes, der Stationäre Handel sowie der Onlinehandel, die Organisation von Events & Veranstaltungen, die Beratung und Dienstleistung im Touristischen Bereich, der E-Commerce, Grafische Gestaltungen und die Entwicklung von Software