Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jeder Geschäftsführer kann durch Gesellschafterbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
Verwaltung eigenen Vermögens sowie Erwerb, Halten, Vermieten und Verpachten sowie Veräußerung von unbebauten und bebauten Grundstücken einschließlich Wohnungs- und Teileigentums, Erwerb, Halten und Veräußerung von nationalen und internationalen, börsennotierten und nichtbörsennotierten Aktien, sonstigen Beteiligungen und Vermögenswerten, jeweils im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und im eigenen wirtschaftlichen Interesse