Die Gesellschft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt dieses die Gesellschaft allein. Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 2. Alt. BGB befreit sind.
Gegenstand
Erwerb von Unternehmen, Gesellschaften und Tochtergesellschaften im In- und Ausland sowie Beteiligung daran, ferner Errichten von Gesellschaften, Führung derselben sowie Abschluss von Unternehmensverträgen