Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder jedem Geschäftsführer die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss können einzelne oder mehrere Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
Architekten- und Ingenieuraufgaben im Bauwesen durchzuführen, die alles umfassen, was zu den Berufsaufgaben der Freiberuflichen (unabhängig und eigenverantwortlich) tätigen Architekten und Ingenieuren im Bauwesen gehört, insbesondere die Planung von technischer Gebäudeausrüstung sowie alle baulichen Planungs- und Beratungsaufgaben und die Leitung und Beaufsichtigung von Baumaßnahmen